Artikel zum Thema: Ehrenamtlich

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November 2015
Niedrigeres Haftungsrisiko für ehrenamtlich tätige Rechnungsprüfer eines Vereins
Kategorien: Management-Info
 

In Österreich erfreuen sich Vereine, z.B. Sportvereine oder Kulturvereine, schon seit jeher großer Beliebtheit. Insbesondere bei kleinen Vereinen sind die Organe des Vereins (Obmann, Kassier, Rechnungsprüfer usw.) von Vereinsmitgliedern besetzt, welche diese Aufgaben ehrenamtlich und somit unentgeltlich übernehmen. Mit der Vereinsgesetz Novelle-2011 ist es zu Haftungserleichterungen für ehrenamtlich tätige Rechnungsprüfer gekommen.

Jeder Verein hat zumindest 2 Rechnungsprüfer zu bestellen, deren Hauptaufgabe es ist, die Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel, innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu prüfen. Sie haben die Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen bzw. auf Mängel hinzuweisen wie auch auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben (insbesondere Insichgeschäfte) einzugehen. Die Prüfung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durch (ehrenamtliche) Rechnungsprüfer lässt auf kleine bzw. mittelgroße Vereine schließen, da Vereine, die in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben von mehr als 1 Mio. € aufweisen, einen Jahresabschluss aufstellen müssen. Sofern sogar Einnahmen oder Ausgaben i.H.v. 3 Mio. € vorliegen oder die jährlich gesammelten Spenden 1 Mio. € übersteigen, ist eine Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer verpflichtend. Der regelmäßig gegen Entgelt tätige Abschlussprüfer übernimmt dann die Aufgaben der Rechnungsprüfer.

Haftung gegenüber dem Verein und gegenüber Dritten

Wenn Organe eines Vereins bei der Ausübung ihrer Aufgaben einen Schaden verursachen, können sie grundsätzlich intern, d.h. gegenüber dem Verein, als auch extern (z.B. gegenüber Dritten, die auf die ordnungsgemäße Führung des Vereins vertrauen) persönlich haften. Damit nicht schon jede kleine Unachtsamkeit oder gar purer Zufall zur Haftung führen, ist das Ausmaß der Vorwerfbarkeit des fehlbaren Verhaltens für die Haftung entscheidend. Dieses ist wiederum auch von der Sorgfalt, den Fähigkeiten und Kenntnissen des Organs und auch von der Größe des Vereins (und indirekt von der erwarteten Professionalität des Auftretens) abhängig.

Nunmehr haftet ein unentgeltlich agierender Rechnungsprüfer dem Verein gegenüber (und somit intern) nur bei Vorsatz oder großer Fahrlässigkeit, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart oder in den Statuten des Vereins festgelegt. Gegenüber Dritten ist die Ausgangssituation komplexer, da eine Einschränkung der Haftung nicht zu Lasten von Dritten (z.B. von Gläubigern des Vereins) gehen soll. Folglich besteht die persönliche Haftung des Rechnungsprüfers gegenüber Dritten vor allem bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten.

Bei leichter Fahrlässigkeit besteht die Haftung des Rechnungsprüfers grundsätzlich auch, er kann sich jedoch gegenüber dem Verein regressieren bzw. die Abdeckung durch eine Organ oder Manager Haftpflichtversicherung des Vereins verlangen.

Bild: © Eisenhans - Fotolia


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