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Wer als Wissenschaftler, Forscher oder hochqualifizierte Fachkraft nach Österreich zieht, kann unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche Steuervorteile geltend machen. Der § 103 EStG sieht zwei Begünstigungen vor: Die Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen (Abs. 1) für bis zu 10 Jahre und den 30%igen Zuzugsfreibetrag (Abs. 1a) für bis zu 5 Jahre.
Welche Aufgaben wir übernehmen, wie der Ablauf aussieht — und was Sie davon haben.
Im ersten Schritt prüfen wir, ob Ihr Zuzug die Voraussetzungen des § 103 EStG erfüllt. Dazu gehören unter anderem die Art Ihrer Tätigkeit, der bisherige Wohnsitz und die Frage, ob der Zuzug im öffentlichen Interesse Österreichs liegt. Sie erhalten eine klare Einschätzung, welche Begünstigung für Sie in Frage kommt.
Wir bereiten den Antrag an das BMF vor und reichen ihn fristgerecht ein — innerhalb von 6 Monaten ab Zuzug. Die Kommunikation mit dem Finanzamt übernehmen wir vollständig, bis der Bescheid vorliegt.
Nach Bewilligung begleiten wir die korrekte Umsetzung in Ihrer Lohnverrechnung. Der 30%ige Freibetrag oder die Pauschalierung muss korrekt in der Gehaltsabrechnung abgebildet werden — wir stellen sicher, dass das reibungslos funktioniert.
Fristgebundene Antragstellung — wir sorgen für rechtzeitige Einreichung.
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Nach § 103 Abs. 1 & 1a EStG richtet sich die Begünstigung primär an hochqualifizierte Wissenschaftler, Forscher, Künstler, Sportler und Experten, deren Zuzug im öffentlichen Interesse Österreichs liegt.
Der Zuzugsfreibetrag bewirkt, dass 30% der in- und ausländischen Einkünfte aus wissenschaftlicher Arbeit von der Steuer freigestellt werden. Die Begünstigung nach Abs 1 zielt hingegen auf die Beseitigung steuerlicher Zusatzbelastungen (z.B. durch Anwendung eines pauschalen Steuersatzes auf ausländische Einkünfte) ab.
Ja, der Antrag muss zwingend innerhalb von sechs Monaten ab dem Zuzug nach Österreich beim Finanzamt eingebracht werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist rechtlich nicht möglich.
Der Zuzugsfreibetrag von 30% (Abs. 1a) wird maximal für 5 Jahre gewährt. Die Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen (Abs. 1) kann für insgesamt bis zu 10 Jahre zuerkannt werden.
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