Branche

Steuer­beratung für Ärzte und Heil­berufe

Für Kassen- und Wahlärzte, Gruppenpraxen und Therapieberufe: Ordination, Sozialversicherung, Umsatzsteuer und Übergabe

Ärztinnen und Ärzte verrechnen für Heilbehandlungen keine Umsatzsteuer und dürfen deshalb auch keine Vorsteuer abziehen. In der Sozialversicherung gelten eigene Regeln: Pensionsversicherung nach dem FSVG, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer und keine Pflichtkrankenversicherung bei der SVS. Dazu kommen steuerliche Fragen, die es nur in der Medizin gibt, etwa bei Gruppenpraxen und Vertretungshonoraren.

Auf einen Blick

  • Ärzte-Sozialversicherung: FSVG, Opting-out, Wohlfahrtsfonds
  • Umsatzsteuer bei Heilbehandlung und Gutachten
  • Gründung, Gruppenpraxis und Übergabe

Das beschäftigt Sie als Ärztin oder Arzt

Sozialversicherung und Wohlfahrtsfonds

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind nach dem FSVG bei der SVS pensionsversichert. Der Beitrag beträgt 20 % der Beitragsgrundlage (höchstens von 8.085 Euro im Monat), dazu kommen 12,95 Euro monatlich für die Unfallversicherung.

Pflichtkrankenversichert bei der SVS sind Sie wegen des Opting-out der Ärztekammer nicht: Sie versichern sich selbst bei der ÖGK, bei der SVS oder über den Wohlfahrtsfonds, an den Sie zusätzlich Pflichtbeiträge zahlen. Therapeutinnen und Therapeuten sind dagegen als Neue Selbständige nach dem GSVG versichert.

Umsatzsteuer: befreit oder steuerpflichtig?

Heilbehandlungen sind unecht von der Umsatzsteuer befreit. Unecht heißt: Sie verrechnen keine Umsatzsteuer, können aber auch keine Vorsteuer abziehen. Gutachten für Gerichte oder Versicherungen, Vorträge und ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikation können dagegen mit 20 % steuerpflichtig sein.

Betragen diese Umsätze höchstens 55.000 Euro im Jahr, kann die Kleinunternehmerbefreiung greifen, denn die befreiten Heilbehandlungen zählen bei dieser Grenze nicht mit.

Ordination gründen oder übernehmen

Ausgaben vor der Eröffnung, etwa für Beratung oder Miete, sind bereits Betriebsausgaben. Beim Kauf einer Ordination wird der Kaufpreis auf Einrichtung, Geräte und Praxiswert (den Wert des Patientenstamms) aufgeteilt, weil diese unterschiedlich abgeschrieben werden.

Geräte bis 1.000 Euro setzen Sie sofort ab; mangels Vorsteuerabzug zählt dabei der Preis inklusive Umsatzsteuer. Für größere Anschaffungen kommen der Gewinnfreibetrag oder der Investitionsfreibetrag in Frage, Letzterer beträgt für Anschaffungen bis Ende 2026 20 % und danach wieder 10 %.

Gruppenpraxis oder Ordinationsgemeinschaft

In einer Gruppenpraxis üben Sie den Beruf gemeinsam in einer Gesellschaft aus, als OG oder als GmbH. Heilbehandlungen bleiben auch dort umsatzsteuerfrei. Den Gewinn einer OG versteuern die Gesellschafter nach dem vereinbarten Verteilungsschlüssel mit ihrem eigenen Einkommensteuertarif; die GmbH zahlt 23 % Körperschaftsteuer, bei Ausschüttung kommen 27,5 % Kapitalertragsteuer dazu.

In einer Ordinations- oder Apparategemeinschaft bleiben Sie selbständig und teilen nur Räume oder Geräte. Deren Leistungen an die Mitglieder sind umsatzsteuerfrei, wenn sie für Heilbehandlungen genutzt werden und die Gemeinschaft nur die genauen Kostenanteile verrechnet.

Personal und Vertretungshonorare

Ordinationsangestellte rechnen Sie in der Lohnverrechnung nach dem Kollektivvertrag Ihres Bundeslandes ab. Selbständig tätige Vertretungsärztinnen und -ärzte legen Ihnen eine Honorarnote ohne Umsatzsteuer, weil auch ihre Heilbehandlungen befreit sind.

Für Sie ist das Honorar eine Betriebsausgabe; die Vertretung versteuert es selbst und ist selbst nach dem FSVG versichert. Arbeitet jemand wie ein Dienstnehmer, fallen dagegen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an, deshalb klären wir die Einstufung vorab.

Was wir für Ihre Ordination übernehmen

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

    Wir verbuchen Kassen- und Privathonorare getrennt und erstellen Ihre Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Steuererklärungen.

  • Sozialversicherung planen

    Wir rechnen FSVG-Beiträge, Wohlfahrtsfonds und Krankenversicherung durch und planen Rücklagen für die Nachbemessung nach dem Steuerbescheid ein.

  • Umsatzsteuer abgrenzen

    Wir trennen befreite Heilbehandlungen von steuerpflichtigen Leistungen und prüfen die Kleinunternehmerbefreiung.

  • Kauf, Gründung und Übergabe

    Wir begleiten Kauf, Gründung oder Übergabe einer Ordination steuerlich, von der Kaufpreisaufteilung bis zum Veräußerungsgewinn.

  • Lohnverrechnung für die Ordination

    Abrechnung Ihrer Ordinationsangestellten nach Kollektivvertrag samt Meldungen an die ÖGK, bei Bedarf auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte.

Gruppenpraxis als GmbH?

Eine Gruppenpraxis kann als OG oder als GmbH geführt werden. Als GmbH bilanziert die Praxis und legt den Jahresabschluss beim Firmenbuch offen; Heilbehandlungen bleiben auch dort umsatzsteuerfrei.

Mehr zur Betreuung von GmbHs

Häufige Fragen

Wie hoch sind meine Sozialversicherungsbeiträge als niedergelassene Ärztin oder niedergelassener Arzt?

In der Pensionsversicherung nach dem FSVG zahlen Sie 20 % Ihrer Beitragsgrundlage, die mindestens 551,10 und höchstens 8.085 Euro im Monat beträgt. Dazu kommen 12,95 Euro monatlich für die Unfallversicherung, die gewählte Krankenversicherung, Kammerumlage und Wohlfahrtsfonds. Pflichtbeiträge zu SVS und Wohlfahrtsfonds sind Betriebsausgaben, die Krankenversicherung ist bis zur Höhe der Pflichtbeiträge absetzbar.

Gibt es eine Pauschalierung für Ärzte?

Eine eigene Branchenpauschalierung für Ärztinnen und Ärzte gibt es nicht. Möglich ist die Basispauschalierung: Ab der Veranlagung 2026 können Sie 15 % der Umsätze, höchstens 63.000 Euro, als Betriebsausgaben ansetzen, wenn Ihr Vorjahresumsatz 420.000 Euro nicht übersteigt. Investitionsfreibetrag und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag entfallen dann; ob sich das lohnt, rechnen wir mit Ihren Kosten nach.

Wann lohnt sich eine Gruppenpraxis-GmbH?

Das hängt davon ab, wie viel Gewinn in der Gesellschaft bleibt, welchen Geschäftsführerbezug Sie erhalten und wie hoch die Sozialversicherung ist; eine feste Gewinngrenze gibt es nicht. Die GmbH zahlt 23 % Körperschaftsteuer, bei Ausschüttung kommen 27,5 % Kapitalertragsteuer dazu. Bilanz und Jahresabschluss kosten laufend extra. Auf Wunsch vergleichen wir beide Varianten mit Ihren Zahlen.

Muss ich als Ärztin oder Arzt bilanzieren?

Nein. Als Angehörige eines freien Berufs sind Sie unabhängig vom Umsatz nicht nach dem Unternehmensgesetzbuch rechnungslegungspflichtig, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung genügt. Führen Sie die Praxis als GmbH, muss die Gesellschaft dagegen immer bilanzieren.

Sprechen wir über Ihre Ordination

Im Erstgespräch in Klosterneuburg oder digital klären wir, wo Sie steuerlich stehen und was als Nächstes ansteht: Gründung, Sozialversicherung, Umsatzsteuer oder Übergabe.

Erstgespräch anfragenoder telefonisch: +43 2243 32193

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