Branche

Steuer­beratung für IT-Unternehmen und Digitalbranche

Für Softwareentwicklung, IT-Dienstleister, Agenturen und Start-ups: Auslandskunden, Rechtsform und Mitarbeiterbeteiligung

In der IT-Branche sitzen Kunden oft im Ausland und die Leistung wird digital erbracht. Welche Umsatzsteuer anfällt, hängt deshalb davon ab, wo der Kunde sitzt und ob er Unternehmer ist. Dazu kommen Fragen zur Rechtsform, zu selbst entwickelter Software und zur Beteiligung von Mitarbeitern.

Auf einen Blick

  • Umsatzsteuer bei Kunden im Ausland
  • Einzelunternehmen oder GmbH durchgerechnet
  • Belege per E-Mail oder Cloud-Ordner

Das beschäftigt Sie als IT-Unternehmen

Geschäftskunden im Ausland

Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Ländern stellen Sie ohne österreichische Umsatzsteuer in Rechnung. Auf der Rechnung stehen beide UID-Nummern (Umsatzsteuer-Identifikationsnummern) und der Hinweis, dass die Steuerschuld auf den Kunden übergeht (Reverse Charge).

Diese Umsätze melden Sie zusätzlich in der Zusammenfassenden Meldung an das Finanzamt. Die UID-Nummer Ihres Kunden können Sie vorher über FinanzOnline prüfen.

Digitale Leistungen an Privatkunden

Verkaufen Sie Software-Downloads, Apps oder Abonnements an Privatpersonen in anderen EU-Ländern, gilt die Umsatzsteuer des Kundenlands, sobald diese Umsätze 10.000 Euro im Jahr übersteigen.

Fernverkäufe von Waren zählen bei dieser Grenze mit. Statt sich in jedem Land zu registrieren, können Sie diese Steuer gesammelt über den One-Stop-Shop (OSS) in FinanzOnline erklären.

Selbst entwickelte Software

Software, die Sie selbst entwickeln und im eigenen Betrieb nutzen, darf steuerlich nicht als Vermögenswert angesetzt (aktiviert) werden. Die Entwicklungskosten sind daher sofort Betriebsausgaben.

Gekaufte Software wird dagegen aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Für Forschung und experimentelle Entwicklung kommt zusätzlich die Forschungsprämie in Betracht.

Einzelunternehmen oder GmbH

Entscheidend sind drei Dinge: wie viel Gewinn im Unternehmen bleibt, welchen Geschäftsführerbezug Sie erhalten und wie hoch die Sozialversicherung ist. Eine feste Gewinngrenze gibt es nicht.

Die GmbH zahlt 23 % Körperschaftsteuer, bei Ausschüttung kommen 27,5 % Kapitalertragsteuer dazu, zusammen rund 44,2 %. Dazu kommen laufende Kosten für Bilanz und Jahresabschluss.

Mitarbeiterbeteiligung

Echte Anteile, virtuelle Anteile und die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung unterscheiden sich vor allem darin, wann Lohnsteuer und Sozialversicherung anfallen. Bei der Start-up-Mitarbeiterbeteiligung (§ 67a EStG) wird der Vorteil aus unentgeltlich abgegebenen Anteilen erst beim Verkauf oder bei bestimmten anderen Ereignissen besteuert.

Sie steht Unternehmen mit höchstens 100 Beschäftigten und 40 Millionen Euro Umsatz offen, die die Anteile innerhalb von zehn Jahren nach dem Gründungsjahr ausgeben.

Was wir für Ihr IT-Geschäft übernehmen

  • Rechnungen ins Ausland

    Wir prüfen Ihre Rechnungsvorlagen auf UID-Nummern, Reverse-Charge-Hinweis und Leistungsort und erstellen die Zusammenfassende Meldung.

  • One-Stop-Shop

    Registrierung und vierteljährliche OSS-Erklärungen für digitale Leistungen an Privatkunden in der EU.

  • Rechtsformvergleich

    Wir rechnen Einzelunternehmen und GmbH mit Ihren Zahlen durch, samt Geschäftsführerbezug und Sozialversicherung.

  • Forschungsprämie

    Wir klären mit Ihnen, welche Entwicklungskosten begünstigt sein können. Danach bereiten wir den Antrag samt FFG-Gutachten vor.

  • Digitale Belegübermittlung

    Belege schicken Sie uns per E-Mail oder über einen Cloud-Ordner, wir verbuchen sie laufend.

Ihr IT-Unternehmen als GmbH?

Ob eine GmbH steuerlich günstiger ist, hängt davon ab, wie viel Gewinn im Unternehmen bleibt, welchen Geschäftsführerbezug Sie erhalten und wie hoch die Sozialversicherung ist. Führen Sie Ihr Unternehmen als GmbH, betreuen wir Buchhaltung und Jahresabschluss.

Ihr IT-Unternehmen als GmbH

Häufige Fragen

Wie funktioniert die Forschungsprämie für IT-Unternehmen?

Die Forschungsprämie beträgt 14 % der begünstigten Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung. Auch Softwareentwicklung kann darunter fallen, wenn sie die Kriterien dafür erfüllt. Für eigenbetriebliche Forschung ist ein Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) Voraussetzung. Die Prämie ist keine Betriebseinnahme und wird daher nicht versteuert.

Gilt die Kleinunternehmerregelung auch für IT-Freelancer?

Ja: Bis 55.000 Euro Jahresumsatz (brutto) im Inland sind Sie befreit; Leistungen an Unternehmen im Ausland zählen nicht zur Grenze. Vorsteuer, etwa aus Hardware, bekommen Sie nach Ansicht der Finanzverwaltung aber auch für diese Auslandsumsätze nicht zurück, außer Sie verzichten auf die Befreiung, was Sie fünf Jahre bindet. Bei überwiegend ausländischen Firmenkunden lohnt sich das oft.

Was gilt, wenn Mitarbeiter aus dem Ausland arbeiten?

Arbeitet jemand dauerhaft aus einem anderen Land, können dort Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflichten entstehen, unter Umständen auch eine Betriebsstätte Ihres Unternehmens. Innerhalb der EU bestätigt die Bescheinigung A1, in welchem Staat die Person sozialversichert ist. Wir klären die Folgen, bevor die Arbeit im Ausland beginnt.

Wie setze ich Hardware und Software ab?

Geräte und Software bis 1.000 Euro (bei Vorsteuerabzug netto) setzen Sie im Jahr der Anschaffung ab. Teurere Hardware schreiben Sie über die Nutzungsdauer ab, bei Computern meist drei Jahre. Laufende Software-Abos und Cloud-Dienste sind sofort Betriebsausgaben. Kommen sie von einem Anbieter im Ausland, schulden oft Sie die österreichische Umsatzsteuer (Reverse Charge).

Sprechen wir über Ihr Geschäftsmodell

Wir sehen uns in Klosterneuburg oder digital an, wo Ihre Kunden sitzen, wie Sie abrechnen und welche Rechtsform zu Ihren Zahlen passt.

Erstgespräch anfragenoder telefonisch: +43 2243 32193

Zentrale Lage in Klosterneuburg