Branche

Steuer­beratung für Handel und E-Commerce

Für Geschäfte, Großhandel und Online-Shops: Lager, EU-Versand, One-Stop-Shop und Marktplätze

Im Handel entscheidet der Weg der Ware über die Umsatzsteuer: Ladenverkauf, Lieferung an Unternehmer in der EU und Versand an Privatkunden im Ausland werden jeweils anders behandelt. Dazu kommen Lagerbewertung, Gutscheine und die Abstimmung von Marktplatz- und Zahlungsdienst-Abrechnungen. Mit wachsendem Umsatz wird die doppelte Buchhaltung Pflicht.

Auf einen Blick

  • One-Stop-Shop und EU-Versand
  • Marktplatz- und Zahlungsabrechnungen abgestimmt
  • Lagerbewertung und Inventur

Das beschäftigt Sie als Händlerin oder Händler

Versand an Privatkunden in der EU

Übersteigen Ihre Fernverkäufe an Privatkunden in anderen EU-Ländern, zusammen mit bestimmten digitalen Dienstleistungen, 10.000 Euro im Jahr, gilt die Umsatzsteuer des Bestimmungslands.

Diese Steuer können Sie gesammelt über den One-Stop-Shop (OSS) erklären. Verkaufen Sie aus einem Lager im Ausland, etwa über das Logistikprogramm eines Marktplatzes, kann trotzdem eine Registrierung in diesem Land nötig sein.

Lieferungen an Unternehmer in der EU

Lieferungen an Unternehmer in anderen EU-Ländern sind als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei. Voraussetzung sind eine gültige UID-Nummer des Kunden, die Angabe in der Zusammenfassenden Meldung und der Nachweis, dass die Ware in das andere Land gelangt ist. Fehlt eines davon, kann das Finanzamt österreichische Umsatzsteuer nachfordern.

Lager und Inventur

Wenn Sie bilanzieren, erfassen und bewerten Sie den Warenbestand zum Stichtag. Angesetzt werden höchstens die Anschaffungskosten, bei gesunkenen Preisen oder schwer verkäuflicher Ware der niedrigere Wert. Gleichartige Waren können mit Durchschnittspreisen oder nach dem FIFO-Verfahren bewertet werden, bei dem die zuerst gekaufte Ware als zuerst verkauft gilt.

Gutscheine, Retouren und Plattformgebühren

Bei Einzweckgutscheinen stehen Ort und Steuersatz der Leistung schon beim Verkauf fest, deshalb fällt die Umsatzsteuer sofort an. Bei Mehrzweckgutscheinen entsteht sie erst beim Einlösen.

Auszahlungen von Marktplätzen und Zahlungsdiensten enthalten Umsätze, Gebühren und Retouren in einer Summe und müssen in der Buchhaltung aufgeteilt werden. Für Gebühren ausländischer Plattformen schulden Sie oft selbst die Umsatzsteuer (Reverse Charge).

Registrierkasse im Geschäft

Im Geschäftslokal brauchen Sie eine Registrierkasse ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb, wenn die Barumsätze 7.500 Euro übersteigen. Kartenzahlungen zählen dabei als Barumsätze. Jede Kundin und jeder Kunde erhält einen Beleg.

Was wir für Ihr Geschäft und Ihren Shop übernehmen

  • Shop- und Marktplatzabrechnungen

    Wir übernehmen die Daten aus Ihrem Shopsystem und stimmen Marktplatz- und Zahlungsdienst-Abrechnungen mit Bank und Buchhaltung ab.

  • One-Stop-Shop

    Registrierung im OSS und vierteljährliche Erklärungen für Ihre EU-Fernverkäufe.

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen

    UID-Prüfung, Nachweise und Zusammenfassende Meldungen für Lieferungen an Unternehmer in der EU.

  • Warenbewertung

    Wir bewerten den Warenbestand zum Stichtag und prüfen Abwertungen für schwer verkäufliche Ware.

  • Umstieg auf Bilanzierung

    Wir beobachten Ihre Umsatzgrenzen und bereiten den Wechsel zur doppelten Buchhaltung rechtzeitig vor.

Handelsbetrieb als GmbH?

Mit wachsendem Umsatz wird die doppelte Buchhaltung Pflicht. Wird ein Handelsbetrieb als GmbH geführt, bilanziert die Gesellschaft von Anfang an und legt den Jahresabschluss beim Firmenbuch offen.

Handelsbetrieb als GmbH

Häufige Fragen

Wann gilt die Umsatzsteuer des Bestimmungslands und was bringt der One-Stop-Shop?

Überschreiten Ihre Fernverkäufe an Privatkunden in andere EU-Länder 10.000 Euro pro Jahr, schulden Sie die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslands. Die Grenze gilt für alle EU-Länder zusammen. Der One-Stop-Shop (OSS) ist ein freiwilliges Verfahren: Sie erklären und zahlen diese Steuer vierteljährlich gesammelt über FinanzOnline und ersparen sich die Registrierung in jedem einzelnen Land. Wir übernehmen Registrierung und Erklärungen.

Gilt die Kleinunternehmerregelung auch im Online-Handel?

Ja, bis 55.000 Euro Jahresumsatz (brutto) sind Sie in Österreich von der Umsatzsteuer befreit. Betragen Ihre Fernverkäufe in andere EU-Länder höchstens 10.000 Euro im Jahr, gilt dafür österreichisches Recht und damit auch die Befreiung. Darüber kann trotz Kleinunternehmerstatus ausländische Umsatzsteuer anfallen. Wir prüfen Ihre Verkaufskanäle.

Wann muss ich bilanzieren?

Erzielt Ihr Betrieb in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als 700.000 Euro Umsatzerlöse, sind Sie ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr rechnungslegungspflichtig. Bei 1.000.000 Euro oder mehr gilt das schon ab dem folgenden Geschäftsjahr. Kapitalgesellschaften bilanzieren immer. Wir bereiten den Umstieg rechtzeitig vor.

Was gilt beim Import aus Nicht-EU-Ländern?

Bei Einfuhren aus Drittländern fallen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer an. Die Einfuhrumsatzsteuer können Sie als Vorsteuer abziehen, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Wir prüfen, ob die Einfuhrbelege vollständig sind und richtig verbucht werden.

Sprechen wir über Ihre Verkaufskanäle

Geschäft, eigener Shop oder Marktplatz: Wir klären in Klosterneuburg oder digital, welche Umsatzsteuer wo anfällt und wie Ihre Abrechnungen in die Buchhaltung kommen.

Erstgespräch anfragenoder telefonisch: +43 2243 32193

Zentrale Lage in Klosterneuburg