Branche
Steuerberatung für Gastronomie und Hotellerie
Für Restaurants, Cafés, Hotels und Catering: Registrierkasse, Umsatzsteuer, Trinkgeld und Lohnverrechnung
In der Gastronomie treffen auf einer Rechnung oft zwei Steuersätze zusammen und fast jeder Umsatz läuft über die Registrierkasse. Trinkgelder, Aushilfen und Saisonspitzen machen die Lohnverrechnung aufwendig. Bei Betriebsprüfungen vergleicht das Finanzamt häufig Einkauf und Umsatz (Nachkalkulation), deshalb müssen Kasse, Wareneinsatz und Buchhaltung zusammenpassen.
Auf einen Blick
- Registrierkasse und Belegpflicht
- Umsatzsteuer 10 und 20 % sauber getrennt
- Lohnverrechnung mit Trinkgeldpauschalen
Das beschäftigt Sie als Wirtin, Wirt oder Hotelier
Registrierkasse und Belegpflicht
Eine Registrierkasse brauchen Sie ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb, wenn die Barumsätze 7.500 Euro übersteigen. Kartenzahlungen zählen dabei als Barumsätze. Jeder Gast erhält einen Beleg. Den Jahresbeleg der Kasse prüfen Sie bis 15. Februar des Folgejahres.
Personal und Saisonkräfte
Für Ihre Mitarbeiter gelten die Kollektivverträge für das Hotel- und Gastgewerbe. Jede Beschäftigung, auch eine geringfügige oder kurzfristige, melden Sie vor Arbeitsantritt bei der ÖGK an. Trinkgelder sind für die Mitarbeiter lohnsteuerfrei, in der Sozialversicherung aber über Pauschalen beitragspflichtig.
Gastgewerbepauschalierung
Betriebe mit Gastgewerbeberechtigung, die nicht doppelt buchführen und im Vorjahr höchstens 400.000 Euro Umsatz hatten, können einen Teil der Ausgaben pauschal ansetzen. Das Grundpauschale beträgt 15 % des Umsatzes, mindestens 6.000 und höchstens 60.000 Euro.
Wahlweise kommen eine Mobilitätspauschale sowie eine Energie- und Raumpauschale dazu. Wareneinsatz, Personalkosten und Abschreibungen setzen Sie weiterhin in tatsächlicher Höhe ab.
Wareneinsatz und Nachkalkulation
Prüferinnen und Prüfer rechnen aus Ihrem Einkauf und üblichen Aufschlägen nach, welcher Umsatz zu erwarten wäre. Schwund, Personalessen und private Entnahmen sollten Sie deshalb laufend aufzeichnen. Speisen und Getränke, die Sie privat entnehmen, sind als Eigenverbrauch zu versteuern. Eine Inventur zum Jahresende macht den Wareneinsatz nachvollziehbar.
Was wir für Ihr Lokal oder Ihr Haus übernehmen
Buchhaltung aus dem Kassensystem
Wir übernehmen die Umsätze aus Ihrer Kasse getrennt nach 10 und 20 % und stimmen sie mit Bank und Kartenzahlungen ab.
Lohnverrechnung
Abrechnung von Voll- und Teilzeitkräften, geringfügig Beschäftigten und Aushilfen samt Trinkgeldpauschalen und Meldungen an die ÖGK.
Pauschalierung vergleichen
Wir rechnen, ob die Gastgewerbepauschalierung oder die Gewinnermittlung mit tatsächlichen Kosten für Sie günstiger ist.
Kennzahlen
Auswertung von Wareneinsatz- und Personalkostenquote, auf Wunsch monatlich, damit Sie Preise und Dienstpläne rechtzeitig anpassen können.
Betriebsprüfung
Wir bereiten Kassendaten und Unterlagen für die Prüfung auf und vertreten Sie gegenüber dem Finanzamt.
Ihre Ansprechpersonen
Mag. Ulrike KomposchMarkus Komposch, MSc MSc
Steuerberaterin, Steuerberater und das Team
- +43 2243 32193
- office@klbgwt.at
- Mo–Do 07:30–16:30
Häufige Fragen
Welche Umsatzsteuersätze gelten in der Gastronomie?
Speisen, Wasser sowie Milch und Milchgetränke ohne Kaffee-, Tee- oder Matezusatz unterliegen 10 %, ebenso die Beherbergung samt ortsüblichem Frühstück; andere Getränke grundsätzlich 20 %. Der seit Juli 2026 geltende Satz von 4,9 % für bestimmte Grundnahrungsmittel gilt nicht für Speisen im Lokal. Bei Menüs mit Getränk ist der Preis aufzuteilen und die Kasse muss das abbilden.
Wie werden Trinkgelder bei meinen Mitarbeitern behandelt?
Ortsübliche Trinkgelder, die Gäste freiwillig und ohne Rechtsanspruch geben, sind für Ihre Mitarbeiter lohnsteuerfrei, auch bei Kartenzahlung, in der Sozialversicherung aber beitragspflichtig. Im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe gelten dafür einheitliche Pauschalen: 2026 sind es 65 Euro im Monat für Mitarbeiter mit Inkasso, 45 Euro für alle anderen (bei Teilzeit anteilig) und 20 Euro für Lehrlinge.
Was gilt für geringfügig beschäftigte Aushilfen?
Geringfügig beschäftigt ist, wer höchstens 551,10 Euro im Monat verdient. Auch diese Aushilfen melden Sie vor Arbeitsantritt bei der ÖGK an. Übersteigen die Entgelte aller geringfügig Beschäftigten zusammen 826,65 Euro im Monat, zahlen Sie zusätzlich die Dienstgeberabgabe von 19,4 %. Wir behalten diese Grenzen in der Lohnverrechnung im Blick.
Was kann ich tun, wenn die Saison schwächer läuft?
Ihre Einkommensteuer-Vorauszahlungen richten sich nach dem letzten Bescheid. Zeichnet sich ein schwächeres Jahr ab, können Sie bis 30. September eine Herabsetzung beantragen. Auch die vorläufigen SVS-Beiträge lassen sich auf Antrag herabsetzen. Das schont die Liquidität; fällt der Gewinn aber höher aus als geschätzt, folgt später eine Nachzahlung.
Weiterführend
Sprechen wir über Ihren Betrieb
Im Erstgespräch in Klosterneuburg oder digital sehen wir uns Kasse, Lohnverrechnung und Steuersätze Ihres Betriebs an und sagen Ihnen, wo Handlungsbedarf besteht.