Branche
Steuerberatung für Freiberufler und Kreative
Für Selbständige in beratenden und kreativen Berufen: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, SVS, Umsatzsteuer und Pauschalierung
Bei freien Berufen und vielen kreativen Tätigkeiten wird der Gewinn meist mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt. Bei der SVS sind Sie als Neue Selbständige oder Neuer Selbständiger versichert, also ohne Gewerbeschein, sobald Ihre Einkünfte eine Grenze übersteigen. Endgültig abgerechnet wird erst nach dem Einkommensteuerbescheid, deshalb brauchen Sie bei schwankenden Honoraren Rücklagen.
Auf einen Blick
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Pauschalierung
- SVS-Beiträge und Nachbemessung geplant
- Kleinunternehmerregelung geprüft
Das beschäftigt Sie als Freiberuflerin oder Freiberufler
Sozialversicherung bei der SVS
Pflichtversichert sind Sie, sobald Ihre Einkünfte mehr als 6.613,20 Euro im Jahr betragen. Sie zahlen 18,5 % für die Pensions- und 6,8 % für die Krankenversicherung, 1,53 % für die Selbständigenvorsorge und 12,95 Euro im Monat für die Unfallversicherung.
Die Beiträge werden zunächst vorläufig vorgeschrieben und nach dem Steuerbescheid endgültig berechnet (Nachbemessung), was zu hohen Nachzahlungen führen kann. Künstlerinnen und Künstler können beim Künstler-Sozialversicherungsfonds einen Zuschuss zu den Beiträgen beantragen, wenn ihre Einkünfte innerhalb bestimmter Grenzen liegen.
Betriebsausgaben und Arbeitszimmer
Absetzbar sind unter anderem Arbeitsmittel, Bürokosten, Fortbildung und Fahrtkosten. Wohnungskosten für ein Arbeitszimmer zählen nur, wenn es den Mittelpunkt Ihrer gesamten Tätigkeit bildet.
Sonst steht für Wirtschaftsjahre, die 2026 beginnen, noch die Arbeitsplatzpauschale zu, ein Pauschalbetrag für den Arbeitsplatz in der Wohnung. Ab 2027 entfällt sie, absetzbar bleibt ergonomisches Mobiliar bis 300 Euro im Jahr.
Pauschalierung statt Einzelbelege
Statt alle Ausgaben einzeln nachzuweisen, können Sie die Basispauschalierung nutzen, wenn Ihr Vorjahresumsatz 420.000 Euro nicht übersteigt.
Für kaufmännische oder technische Beratung sowie schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten beträgt sie 6 % der Umsätze (höchstens 25.200 Euro), sonst 15 % (höchstens 63.000 Euro). Sozialversicherungsbeiträge, Löhne und Wareneinsatz setzen Sie daneben ab.
Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung
Bis 55.000 Euro Jahresumsatz (brutto) sind Sie als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit, können dafür aber keine Vorsteuer abziehen. Darüber verrechnen Sie 20 %, für Umsätze aus der Tätigkeit als Künstlerin oder Künstler 13 %.
Ein freiwilliger Verzicht auf die Befreiung kann sich lohnen, wenn Sie viel investieren oder vor allem für Unternehmen arbeiten; er bindet Sie aber für fünf Jahre.
Schwankende Honorare
Ihre Einkommensteuer-Vorauszahlungen richten sich nach dem letzten Bescheid. Bei einem schwächeren Jahr können Sie bis 30. September eine Herabsetzung beantragen, auch die vorläufige SVS-Beitragsgrundlage lässt sich herabsetzen. Fällt der Gewinn dann höher aus, folgt die Differenz als Nachzahlung, deshalb gehören Rücklagen dazu.
Was wir für Ihre Selbständigkeit übernehmen
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Belege schicken Sie uns per E-Mail oder über einen Cloud-Ordner, wir erstellen daraus Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Steuererklärungen.
Pauschalierung oder tatsächliche Kosten
Wir vergleichen Basispauschalierung und Einzelnachweis mit Ihren Zahlen.
Gestaltungsmöglichkeiten
Wir zeigen Ihnen die Gestaltungsmöglichkeiten, die das Steuerrecht für Ihre Situation bietet, etwa Gewinnfreibetrag, Zeitpunkt von Ausgaben und Vorsorge.
SVS-Planung
Wir schätzen Ihre endgültigen Beiträge und beantragen bei Bedarf eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage.
Kleinunternehmer-Check
Wir behalten die Grenze von 55.000 Euro im Blick und rechnen, ob ein Verzicht auf die Befreiung sinnvoll ist.
Ihre Ansprechpersonen
Mag. Ulrike KomposchMarkus Komposch, MSc MSc
Steuerberaterin, Steuerberater und das Team
- +43 2243 32193
- office@klbgwt.at
- Mo–Do 07:30–16:30
Freiberuf in der GmbH?
Freiberufler ermitteln den Gewinn meist mit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Führen Sie Ihre Tätigkeit als GmbH, muss die Gesellschaft dagegen immer bilanzieren und den Jahresabschluss offenlegen.
Mehr zur Betreuung von GmbHsHäufige Fragen
Brauche ich als Freiberufler einen Gewerbeschein?
Ob Sie einen Gewerbeschein brauchen, klären Sie mit der Gewerbebehörde oder Ihrer Kammer. Ohne Gewerbeschein sind Sie als Neue Selbständige oder Neuer Selbständiger erst ab Einkünften über 6.613,20 Euro im Jahr pflichtversichert, mit Gewerbeschein grundsätzlich unabhängig davon. Steuerlich sind freie Berufe unabhängig vom Umsatz von der Bilanzierungspflicht ausgenommen.
Wie hoch sind die SVS-Beiträge mindestens und höchstens?
2026 beträgt die Mindestbeitragsgrundlage 551,10 Euro im Monat; Beiträge fallen also auch bei geringem Gewinn an. Neue Selbständige sind aber erst ab Einkünften über 6.613,20 Euro im Jahr pflichtversichert. Die Beiträge steigen bis zur Höchstbeitragsgrundlage von 8.085 Euro im Monat. Für Kammerberufe wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Ziviltechniker gelten eigene Regeln.
Was bringt mir der Gewinnfreibetrag?
Bis 33.000 Euro Gewinn bleiben 15 % automatisch steuerfrei (Grundfreibetrag), ohne dass Sie investieren müssen. Für höhere Gewinne gibt es den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag, etwa über Investitionen in neue Wirtschaftsgüter, insgesamt bis 46.400 Euro im Jahr; bei der Basispauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag mindert auch die Beitragsgrundlage der SVS.
Was muss auf meiner Rechnung stehen?
Rechnungen über 400 Euro brutto enthalten Namen und Anschrift beider Seiten, Datum, fortlaufende Nummer, Art, Umfang und Zeitraum der Leistung, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag und, wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, Ihre UID-Nummer; an Unternehmer über 10.000 Euro brutto auch die UID-Nummer des Kunden. Bis 400 Euro genügt eine Kleinbetragsrechnung. Kleinunternehmer vermerken statt der Umsatzsteuer die Befreiung.
Weiterführend
- LeistungSteuerberatung
- LeistungGründungsberatung
- LeistungBuchhaltung
- RatgeberNeue Selbständige: Steuern und Sozialversicherung
- RatgeberGewinnfreibetrag: Wie viel Gewinn steuerfrei bleibt
- RatgeberSVS-Beiträge: Höhe, Vorschreibung und Nachzahlung
- RechenbeispielArchitektin: Arbeitszimmer in der Wohnung absetzen
Sprechen wir über Ihre Selbständigkeit
Im Erstgespräch in Klosterneuburg oder digital besprechen wir Ihre Einnahmen, die zu erwartenden Steuer- und SVS-Zahlungen und die passende Gewinnermittlung.