Branche
Steuerberatung für Vereine
Für gemeinnützige Vereine in Sport, Kultur und Sozialem: Gemeinnützigkeit, Vereinsfeste, Spendenbegünstigung und Rechnungsabschluss
Ein gemeinnütziger Verein zahlt viele Steuern nicht. Diese Begünstigung hängt aber an Bedingungen: an den Statuten, am tatsächlichen Vereinsleben und daran, womit der Verein Geld einnimmt. Wir sehen uns das mit Ihrem Vorstand an. Danach kümmern wir uns um Aufzeichnungen, Rechnungsabschluss, Erklärungen und Anträge.
Auf einen Blick
- Gemeinnützigkeit und Statuten geprüft
- Vereinsfeste steuerlich eingeordnet
- Antrag auf Spendenbegünstigung
Das beschäftigt Sie als Vereinsvorstand
Gemeinnützig bleiben
Damit Ihr Verein steuerlich begünstigt ist, müssen die Statuten unter anderem den gemeinnützigen Zweck genau beschreiben. Der Verein muss im Alltag auch danach handeln. Ein Betrieb, der nicht dem Vereinszweck dient, etwa ein großes Vereinsfest, kann die Begünstigung für den ganzen Verein kosten.
Bleiben die Umsätze aller solchen Betriebe zusammen unter einer gesetzlichen Grenze und dienen die Überschüsse dem Zweck, gilt eine Ausnahme von selbst; darüber braucht es eine Genehmigung des Finanzamts.
Vereinsfeste
Ein Fest, das im Wesentlichen Mitglieder und ihre Angehörigen organisieren und durchführen, kann ein kleines Vereinsfest sein. Dafür gelten auch Grenzen für die Gage von Musikgruppen. Gewinne daraus zählen zur Körperschaftsteuer, für die es einen Freibetrag gibt.
Der Gemeinnützigkeit schadet ein kleines Fest nicht. Zusammen dürfen solche Feste nur eine begrenzte Zahl von Stunden im Jahr dauern. Was darüber hinausgeht, gilt als großes Vereinsfest und kann die Begünstigung des ganzen Vereins gefährden.
Umsatzsteuer und Liebhaberei
Bei vielen Tätigkeiten gemeinnütziger Vereine geht das Finanzamt umsatzsteuerlich von Liebhaberei aus. Dann fällt keine Umsatzsteuer an, es gibt aber auch keinen Vorsteuerabzug. In vielen Fällen kann der Verein auf diese Vermutung verzichten. Ob sich das rechnet, hängt vor allem von geplanten Anschaffungen ab.
Spendenbegünstigung
Spenden an Ihren Verein sind für die Spender nur absetzbar, wenn der Verein in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen steht. Seit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts steht das allen gemeinnützigen Zwecken offen, also auch Sport-, Kultur- und Bildungsvereinen. Den Antrag kann nur ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einbringen.
Aufzeichnungen und Rechnungsabschluss
Das Vereinsgesetz verlangt jedes Jahr eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht, geprüft von mindestens zwei Rechnungsprüfern. Größere Vereine erstellen stattdessen einen Jahresabschluss, sehr große lassen ihn von einem Abschlussprüfer prüfen. Auch die Registrierkasse kann ein Thema sein.
Was wir für Ihren Verein übernehmen
Aufzeichnungen und Rechnungsabschluss
Wir führen die Aufzeichnungen oder sehen sie durch und erstellen den Rechnungsabschluss, den die Rechnungsprüfer prüfen.
Statuten prüfen
Wir sehen uns an, ob Ihre Statuten den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit entsprechen, bevor das Finanzamt fragt.
Feste und Einnahmen einordnen
Wir ordnen Vereinsfeste, Kantine und andere Einnahmen steuerlich ein und behalten die Grenzen im Blick.
Spendenbegünstigung beantragen
Wir prüfen die Voraussetzungen und bringen den Antrag für Ihren Verein beim Finanzamt ein.
Umsatz- und Körperschaftsteuer
Wo der Verein steuerpflichtig ist, erstellen wir die Erklärungen und prüfen die Bescheide.
Ihre Ansprechpersonen
Mag. Ulrike KomposchMarkus Komposch
Steuerberaterin, Steuerberater und das Team
- +43 2243 32193
- office@klbgwt.at
- Mo–Do 07:30–16:30
Häufige Fragen
Muss unser Verein Steuern zahlen?
Ein gemeinnütziger Verein ist weitgehend von der Körperschaftsteuer befreit, soweit er seinen Zweck verfolgt. Steuerpflichtig sind Betriebe, die nicht unmittelbar dem Zweck dienen, etwa ein kleines Vereinsfest; dafür gibt es einen Freibetrag. Was davon bei Ihnen zutrifft, sehen wir uns gemeinsam an.
Sind Einnahmen vom Vereinsfest steuerpflichtig?
Gewinne aus einem kleinen Vereinsfest zählen zur Körperschaftsteuer, es gibt aber einen Freibetrag. Der Gemeinnützigkeit schadet ein solches Fest nicht. Es muss im Wesentlichen von Mitgliedern und Angehörigen getragen sein. Übernimmt ein Wirt die Verpflegung, zählt dieser Teil nicht zum Fest. Wird die erlaubte Dauer im Jahr überschritten, ist es ein großes Vereinsfest.
Wie bekommen wir die Spendenbegünstigung?
Über einen Antrag beim Finanzamt, den nur ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einbringen kann. Der Verein muss mindestens ein volles Wirtschaftsjahr lang begünstigte Zwecke verfolgt haben. Auch die Statuten müssen passen. Nach dem Bescheid steht der Verein in der Liste des Finanzministeriums. Damit er dort bleibt, ist jedes Jahr eine Meldung über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer nötig.
Brauchen wir einen Steuerberater für den Rechnungsabschluss?
Gesetzlich nicht, den Rechnungsabschluss erstellt der Vorstand. Es lohnt sich trotzdem, ihn uns zu geben, weil wir dabei gleich sehen, ob ein Fest oder eine Einnahme steuerlich Folgen hat. Für die Spendenbegünstigung brauchen Sie uns ohnehin.
Sprechen wir über Ihren Verein
Im Erstgespräch sehen wir uns Statuten, Einnahmen und Feste an und sagen Ihnen, wo steuerlich etwas zu tun ist.