Branche
Steuerberatung für Bau- und Baunebengewerbe
Für Bauunternehmen, Baunebengewerbe und Bauträger: Reverse Charge, Subunternehmer, BUAK und Baustellen-Controlling
Am Bau geht die Umsatzsteuer häufig auf den Auftraggeber über. Wer Aufträge an Subunternehmer weitergibt, sollte vor jeder Zahlung die HFU-Liste prüfen. Die Lohnverrechnung läuft über den Bau-Kollektivvertrag und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK). Bei langen Projekten mit Teilrechnungen müssen Umsatzsteuer, Bewertung und Liquidität geplant werden.
Auf einen Blick
- Reverse Charge und Subunternehmer-Prüfung
- Lohnverrechnung mit BUAK-Meldungen
- Baustellen-Controlling
Das beschäftigt Sie als Baubetrieb
Reverse Charge
Erbringen Sie Bauleistungen an ein Unternehmen, das selbst mit der Bauleistung beauftragt ist oder üblicherweise Bauleistungen erbringt, schuldet dieses die Umsatzsteuer (§ 19 Abs 1a UStG). Ihre Rechnung enthält dann keine Umsatzsteuer, aber die UID-Nummer des Auftraggebers und einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld.
Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, die Bauleistungen erbringen. Privatkunden und anderen Bauherren, die selbst keine Bauleistungen erbringen, stellen Sie die Umsatzsteuer wie gewohnt in Rechnung.
Subunternehmer und HFU-Liste
Vor jeder Zahlung an einen Subunternehmer prüfen Sie, ob er in der HFU-Gesamtliste steht, der Liste haftungsfreistellender Unternehmen. Ist das nicht der Fall, überweisen Sie einen Teil des Werklohns direkt an das Dienstleistungszentrum, sonst haften Sie für seine Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben.
Lohnverrechnung und BUAK
Für Bauarbeiter meldet die Lohnverrechnung monatlich, zwischen dem 1. und 15. des Folgemonats, die Lohnangaben an die BUAK. Sie zahlen die Zuschläge für Urlaub und Abfertigung. Dazu kommen kollektivvertragliche Zulagen und Taggelder.
Teilrechnungen und halbfertige Bauten
Für Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer bereits mit dem Zahlungseingang. Wenn Sie bilanzieren, setzen Sie halbfertige Bauten zum Stichtag mit den Herstellungskosten an; der Gewinn gilt grundsätzlich erst mit der Abnahme als verwirklicht.
Was wir für Ihre Baufirma übernehmen
Lohnverrechnung Bau
Abrechnung nach Bau-Kollektivvertrag samt BUAK-Meldungen, Zulagen und Taggeldern.
Subunternehmer prüfen
Wir richten mit Ihnen einen Ablauf ein, mit dem vor jeder Zahlung an Subunternehmer die HFU-Gesamtliste geprüft wird.
Reverse-Charge-Prüfung
Prüfung Ihrer Ein- und Ausgangsrechnungen auf den richtigen Umgang mit der Steuerschuld bei Bauleistungen.
Bewertung zum Stichtag
Bewertung halbfertiger Bauten und offener Forderungen im Jahresabschluss.
Baustellen-Controlling
Deckungsbeiträge je Baustelle und Zahlungspläne im Überblick, als Grundlage für Nachkalkulation und Bankgespräche.
Ihre Ansprechpersonen
Mag. Ulrike KomposchMarkus Komposch, MSc MSc
Steuerberaterin, Steuerberater und das Team
- +43 2243 32193
- office@klbgwt.at
- Mo–Do 07:30–16:30
Bauunternehmen als GmbH?
Wird ein Bauunternehmen als GmbH geführt, bilanziert die Gesellschaft von Anfang an und legt den Jahresabschluss beim Firmenbuch offen. Als Gesellschafter und Geschäftsführer haben Sie darüber hinaus eigene Fragen, etwa zu Bezug und Ausschüttung.
Bauunternehmen als GmbH: unsere BetreuungHäufige Fragen
Was ist bei der Bauträger-Besteuerung zu beachten?
Bauträger unterliegen besonderen Umsatzsteuer-Regeln. Grundstückslieferungen sind grundsätzlich steuerfrei, können aber steuerpflichtig behandelt werden. Das entscheidet über den Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten. Zusätzlich prüfen wir, ob bei bezogenen Bauleistungen die Steuerschuld auf Sie übergeht (Reverse Charge).
Wie prüfe ich, ob ein Subunternehmer mich von der Haftung befreit?
Fragen Sie die HFU-Gesamtliste vor jeder Zahlung ab, am Zahlungstag oder elektronisch am Vortag: Steht der Subunternehmer darauf, haften Sie nicht für seine Abgaben. Sonst überweisen Sie 20 % des Werklohns für die Sozialversicherung und 5 % für die Lohnabgaben (bei Arbeitskräfteüberlassung 32 % und 8 %) direkt an das Dienstleistungszentrum.
Wie funktionieren Teil- und Schlussrechnungen?
Über Anzahlungen stellen Sie Anzahlungsrechnungen aus, mit Umsatzsteuer oder bei Reverse Charge ohne Steuer mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld. In der Schlussrechnung ziehen Sie die bereits verrechneten Teilentgelte und die darauf entfallende Steuer wieder ab. So wird die Umsatzsteuer nicht doppelt abgeführt.
Wie lange müssen Bauunternehmen ihre Unterlagen aufbewahren?
Bücher, Aufzeichnungen und Belege bewahren Sie sieben Jahre auf. Unterlagen zu Grundstücken, etwa für Bauträgerprojekte oder eigene Betriebsgebäude, sind wegen einer möglichen Vorsteuerberichtigung 22 Jahre aufzubewahren.
Sprechen wir über Ihre Baustellen
Wir gehen mit Ihnen in Klosterneuburg oder digital Reverse Charge, Subunternehmer und Lohnverrechnung durch und zeigen, wo steuerlich Handlungsbedarf besteht.