Steuerberatung

Kryptowährungen

Gewinne aus Bitcoin, Ethereum und anderen Kryptowährungen richtig erklärt: Wir trennen Alt- und Neubestand, gleichen Verluste aus und erstellen Ihre Steuererklärung.

Wie Kryptowährungen besteuert werden

Seit 1. März 2022 zählen Gewinne aus Kryptowährungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27b EStG). Sie werden mit 27,5 % besteuert, egal wie lange Sie die Coins gehalten haben. Steuer fällt an, wenn Sie in Euro oder eine andere Währung wie US-Dollar wechseln oder mit Kryptowährung bezahlen. Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere löst noch keine Steuer aus, die Anschaffungskosten gehen auf die neue über. Coins, die Sie bis 28. Februar 2021 gekauft haben, gehören zum Altbestand: Ihr Verkauf ist im Privatvermögen in der Regel steuerfrei.

Unsere Leistungen im Überblick

  • Steuererklärung aus Börsen- und Wallet-Auszügen
  • Alt- und Neubestand getrennt
  • Tausch, Staking und Lending eingeordnet
  • Verlustausgleich mit Aktien und Fonds
  • Einkünfte über Börsen im Ausland erklärt
  • Rückfragen vom Finanzamt beantwortet

Für wen das wichtig ist

Für alle, die Kryptowährungen privat halten und sie verkaufen, tauschen oder damit Erträge erzielen. Besonders, wenn Sie über ausländische Börsen handeln, mehrere Wallets nutzen oder Alt- und Neubestand gemischt halten. Hat der Anbieter Sitz oder Zweigstelle in Österreich, zieht er die Kapitalertragsteuer meist schon ab. Sonst zieht niemand etwas ab, dann gehören die Einkünfte in Ihre Steuererklärung.

Worauf es ankommt

Echtes Staking, Airdrops und Hardforks lösen beim Erhalt keine Steuer aus. Heißt ein Angebot nur Staking, verleiht aber Ihre Coins, ist es wie Lending sofort steuerpflichtig. Die neuen Coins zählen dann aber mit Anschaffungskosten von null, beim späteren Verkauf ist der ganze Erlös steuerpflichtig. Zinsen aus dem Verleihen (Lending) sind dagegen schon beim Zufluss steuerpflichtig. Verluste gleichen Sie im selben Jahr mit Gewinnen aus Aktien oder mit Dividenden aus, nicht mit Sparbuchzinsen. Ins nächste Jahr mitnehmen lassen sie sich nicht.

Tipp: Heben Sie die Auszüge aller Börsen und Wallets auf, auch von Konten, die Sie nicht mehr nutzen. Ohne diese Belege lassen sich Anschaffungskosten und Altbestand später nur schwer nachweisen.

Ihre Ansprechpersonen

Mag. Ulrike KomposchMarkus Komposch

Steuerberaterin, Steuerberater und das Team

Ablauf

So arbeiten wir mit Ihnen

  1. 1Unterlagen sammeln

    Sie geben uns die Auszüge und Steuerberichte Ihrer Börsen und Wallets. Was fehlt, klären wir gemeinsam.

  2. 2Bestände ordnen

    Wir trennen Alt- und Neubestand und ermitteln die Anschaffungskosten der verkauften Coins.

  3. 3Erklärung erstellen

    Wir erfassen die Einkünfte in Ihrer Einkommensteuererklärung und gleichen Verluste mit anderen Kapitalerträgen aus, wo das erlaubt ist.

  4. 4Bescheid prüfen

    Kommt der Bescheid oder eine Rückfrage vom Finanzamt, sehen wir sie uns an und antworten für Sie.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Steuer auf Kryptowährungen?

Gewinne aus Kryptowährungen im Privatvermögen werden mit 27,5 % besteuert, unabhängig von der Haltedauer und von Ihrem übrigen Einkommen. Für Coins aus dem Altbestand, gekauft bis 28. Februar 2021, gilt das nicht.

Ist der Tausch von Bitcoin in Ethereum steuerpflichtig?

Nein. Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere löst keine Steuer aus, die Anschaffungskosten gehen auf die neue über. Steuer fällt an, wenn Sie in Euro oder eine andere Währung wechseln oder mit Kryptowährung Waren oder Leistungen bezahlen.

Muss ich Kryptogewinne in die Steuererklärung eintragen?

Hat der Anbieter Sitz oder Zweigstelle in Österreich, zieht er die Kapitalertragsteuer in der Regel ab; damit ist die Steuer meist erledigt. Bei Börsen ohne Sitz in Österreich gehören die Einkünfte in Ihre Einkommensteuererklärung. Wurde zu viel abgezogen, etwa beim Verkauf von Altbestand, geht die Korrektur ebenfalls über die Erklärung. Das übernehmen wir für Sie.

Kann ich Kryptoverluste mit Aktiengewinnen ausgleichen?

Ja, im selben Jahr mit anderen Kapitalerträgen zum gleichen Steuersatz, etwa Aktiengewinnen oder Dividenden. Nicht möglich ist der Ausgleich mit Sparbuchzinsen oder mit anderen Einkünften wie dem Gehalt. Liegen die Konten bei verschiedenen Anbietern, geht der Ausgleich über die Steuererklärung.

Wie werden Staking-Erträge besteuert?

Echtes Staking, bei dem Ihre Coins Transaktionen bestätigen, löst beim Erhalt keine Steuer aus. Die neuen Coins zählen aber mit Anschaffungskosten von null, beim späteren Verkauf ist der ganze Erlös mit 27,5 % steuerpflichtig. Angebote, die nur Staking heißen, aber Ihre Coins verleihen, gelten als Lending und sind sofort zu versteuern.

Sprechen wir über Ihre Situation

Im Erstgespräch klären wir, wo Sie stehen. Dann sagen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.